Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Aufhebung und Rückforderung von Kinderzuschlag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Aachen, 31.05.2016 - S 11 BK 33/14
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 02.11.2012 - B 4 KG 2/11 R
Kinderzuschlag - Bewilligung vor Abschluss aller Ermittlungen zum …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16
Es muss sich um eine klare und eindeutige Regelung der "Vorwegzahlung" handeln (grundlegend BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 KG 2/11 R). - BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R
Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen von Arbeitslosengeld II - Nichtangabe von …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16
Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung erschwert oder verhindert wird (BSG Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R; Urteil des Senats vom 12.04.2018 - L 7 AS 2073/15). - BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Gewinnermittlung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16
Denn dann wäre der Bescheid vom 13.05.2011, mit dem die Beklagte den ungeminderten Gesamtkinderzuschlag für den Zeitraum April 2011 bis März 2012 bewilligt hat, von Beginn an rechtswidrig iSd § 45 SGB X. Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später - ggfs. nach weiteren Ermittlungen - heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben (BSG Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.11.2017 - L 18 AS 2067/16).
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - L 18 AS 2067/16
Rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über Leistungen der …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16
Denn dann wäre der Bescheid vom 13.05.2011, mit dem die Beklagte den ungeminderten Gesamtkinderzuschlag für den Zeitraum April 2011 bis März 2012 bewilligt hat, von Beginn an rechtswidrig iSd § 45 SGB X. Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später - ggfs. nach weiteren Ermittlungen - heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben (BSG Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.11.2017 - L 18 AS 2067/16). - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2018 - L 7 AS 2073/15
Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16
Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung erschwert oder verhindert wird (BSG Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R; Urteil des Senats vom 12.04.2018 - L 7 AS 2073/15). - SG Cottbus, 16.12.2013 - S 9 BK 16/10
Abgrenzung Aufhebung nach § 48 SGB 10 und Rücknahme nach § 45 SGB 10 - unsichere …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - L 7 BK 11/16
Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst den Kinderzuschlag als Teil des BKGG ausgestaltet und diesen (nur) den verfahrensrechtlichen Regelungen des BKGG unterworfen (so auch SG Cottbus Gerichtsbescheid vom 16.12.2013 - S 9 BK 16/10), soweit dieses keine ausdrückliche Verweisung in andere Bücher enthält.
- SG Aachen, 01.09.2020 - S 11 BK 10/19 Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später - ggfs. nach weiteren Ermittlungen - heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben (BSG Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.11.2017 - L 18 AS 2067/16; LSG NRW Urteil vom 26.07.2018 - L 7 BK 11/16 = juris; so auch schon SG Aachen Urteil vom 31.05.2016 - S 11 BK 33/14).
Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst den Kinderzu-schlag als Teil des BKGG ausgestaltet und diesen (nur) den verfahrensrechtlichen Rege-lungen des BKGG unterworfen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2018 - L 7 BK 11/16 = juris Rn. 32), soweit dieses keine ausdrückliche Verweisung in andere Bücher enthält.